Allgemeine Geschäftsbedingungen für Immobilienangebote


1. Allgemeines

 

1.1 „Auftragnehmer“ (nachfolgend Makler) ist die Fa. J. Möhring Immobilien; als „Auftraggeber“ (nachfolgend AG) gilt der jeweilige Interessent.

1.2 Für sämtliche Verträge zwischen Makler und dem AG (Maklervertrag) gelten in Ergänzung zu den gesetzlichen Vorschriften ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Sie umfassen/regeln die gesamte Geschäftsverbindung.  

1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des AG und Hinweise hierauf werden vom Makler nicht anerkannt und gelten auch dann als zurückgewiesen, wenn diese unwidersprochen bleiben.  

1.4 Änderungen des dem Geschäft zu Grunde liegenden Maklervertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.  


2. Vertragsschluss

 

2.1 Die auf der Internetpräsenz oder in den Geschäftsräumen des Maklers vorgehaltenen Objektinformationen und Angebote zu den zu mietenden bzw. kaufenden Objekten sind freibleibend. Sie stellen unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten dar.  

2.2 Maklervertrag ist nachfolgend der zwischen dem AG und dem Makler zustande kommende Vertrag. Dieser wird geschlossen, sobald der Makler das Angebot des AG zum Abschluss des Maklervertrages, das dem Makler ausschließlich durch Rücksendung des vom Makler im Rahmen der Vertragsanbahnung an den AG übersandten, vom AG unterzeichneten Rückantwortformulars per Post, elektronisch per E-Mail oder per Fax zu unterbreiten ist, annimmt. Der Makler wird die Annahme des vorbenannten Vertragsangebots ausdrücklich schriftlich oder aber durch Zusendung des Exposés über das/die interessierenden Objekte erklären. Der Makler behält sich jederzeit die schriftliche Fixierung eines gesonderten Maklervertrages vor.  

2.3 Als Hauptvertrag gilt der zwischen dem AG und dem Eigentümer/Vermieter geschlossene Vertrag (Kauf- oder Mietvertrag).  

2.4 Ausschließlich ein AG, der Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, kann den Maklervertrag entsprechend den Regelungen der im Rahmen des Vertragsschlusses an den AG übergebenen Widerrufsbelehrung widerrufen.  

3. Leistungsumfang und Pflichten des Maklers; Doppeltätigkeit  

3.1 Die Dienste des Maklers sind auf die Vermittlung von privaten und gewerblichen Grundstücken, Wohn-Gewerbeimmobilien, zum Kauf/Miete durch den AG gerichtet.  

3.2 Die angebotenen Angebotsunterlagen werden regelmäßig durch den Makler aktualisiert. Der Makler wird die angebotenen Objekte fachgerecht und sorgfältig darstellen bzw. bezeichnen. Er ist ausdrücklich nicht dafür verantwortlich und kann nicht gewährleisten, dass die von dem jeweiligen Eigentümer/Vermieter unterbreiteten Angebotsangaben inhaltlich richtig sind und dass die angebotenen Objekte im Augenblick des Zugangs eines möglichen Kauf- bzw. Mietangebotes durch den AG noch verfügbar sind.  

3.3 Die verwendeten Angaben, insbesondere Objektangaben bzw. -Beschreibungen, werden entsprechend den dem Makler erteilten Auskünften des Eigentümers/Vermieters erstellt. Der Makler ist nicht verpflichtet, diese Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Flächenangaben, Mitteilungen zur Ausstattung, zum Alter des Objektes, zur Baugenehmigung etc. Der Makler macht sich diese Angaben ausdrücklich nicht zu eigen.  

3.4 Dem Makler ist es gestattet, sowohl für den AG als auch auf Seiten des Eigentümers/Vermieters, mithin für beide Seiten des Hauptvertrages, tätig zu sein.  

4. Pflichten des AG; Aufwandsentschädigung; Vertraulichkeit  

4.1 Die vom Makler zum Zwecke des möglichen Abschlusses des Haupt-vertrages gemachten Angaben, insbesondere das zur Verfügung gestellte Angebotsunterlagen sind vom AG streng vertraulich zu behandeln.  

4.2 Der AG ist nur befugt, die durch Zugriff auf die Internetpräsenz des Maklers erhältlichen allgemeinen Informationen und Angaben an Dritte weiterzugeben, keinesfalls weitere Angaben aus dem ihm vom Makler überlassenen Unterlagen.  

4.3 Sind die Angebote des Maklers dem AG bereits bekannt oder von anderer Seite unterbreitet (nachgewiesen) worden, so hat der AG den Makler unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.  

4.4 Jegliche Kontaktaufnahme zwischen AG und Eigentümer/Vermieter wird ausschließlich über den Makler vermittelt. Der AG ist nicht berechtigt, eigenständig und direkt Kontakt zum Eigentümer/Vermieter aufzunehmen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.  

4.5 Im Falle der Kündigung durch den AG, bei sonstiger Vertragsbeendigung oder Aufgabe der Verkaufsabsicht sind dem Makler angefallene Porto-, Telefon-, Reise- und Pkw-Aufwendungen monatlich pauschal mit  € 150,00 sowie für die Angebotserstellung mit € 100,00 zzgl.  

gesetzlicher USt. zu erstatten, es sei denn, der AG weist geringere Kosten nach.  


5. Nutzungsrechte

 

5.1 Der Makler räumt dem AG ein auf die Durchführung des Maklervertrages beschränktes, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den dem AG im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassenen Unterlagen, insbesondere dem Angebot, ein. Der AG darf die ihm zugänglich gemachten Unterlagen nur im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des Vertrages nutzen. Die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Änderung, Weitergabe oder sonstige Benutzung zu einem anderen als dem vereinbarten, insbesondere gewerblichem Zweck, ist dem AG ohne Genehmigung nicht gestattet. Der AG ist nicht befugt, Dritten Rechte an den Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung des Maklers einzuräumen.  

5.2 Im Falle der Weitergabe der Unterlagen, insbesondere der Zeichnungen, Baubeschreibung, Kaufpreisliste die stets nur für den AG bestimmt und daher vertraulich zu behandeln sind, haftet der AG dem Makler für die Provision, falls ein Dritter dadurch zum Abschluss des Hauptvertrages kommt.  


6. Provision

 

6.1 Der Provisionsanspruch entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises ein Hauptvertrag zustande kommt.  

6.2 Für die Entstehung des Anspruches auf Provision ist die Mitursächlichkeit des Maklers am Abschluss des Hauptvertrages ausreichend.  

6.3 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die vereinbarten Provisionen in Euro inkl. gesetzl. anfallender Umsatzsteuer (USt.). Zahlungsansprüche des Maklers sind insgesamt sofort mit Vertragsschluss des Hauptvertrages fällig, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.

6.4 Die Rechnungslegung erfolgt auf Grundlage der Provisionsverein-barung oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot/in der Offerte ausgewiesen Provision (Courtage).  

6.5 Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch den Makler der Abschluss des Hauptvertrages zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag erreicht wird.  

6.6 Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der AG den Maklervertrag widerruft bzw. sich auf andere Weise von diesem Vertrag löst. Gleiches gilt, wenn der Hauptvertrag aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsvorbehaltes aufgelöst oder aus anderen Gründen rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird.  

6.7 Vom Abschluss des Hauptvertrages ist dem Makler unverzüglich Mitteilung zu machen. Der Makler oder ein von diesem benannter Vertreter ist berechtigt, dem Abschluss des Hauptvertrages persönlich beizuwohnen. Der Makler hat ferner Anspruch auf rechtzeitige Terminsmitteilung zum Abschluss des Hauptvertrages sowie auf eine Vertragsabschrift einschließlich aller Nebenabreden.  


7. Haftung

 

7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) aus dem Maklervertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gesetzlich gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Übernahme einer Garantie. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.  

7.2 Soweit die Haftung des Maklers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung dessen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.  


8. Schlussbestimmungen

 

8.1 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Maklers. Der Makler ist berechtigt, den AG am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen. Gleiches gilt, wenn der AG seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.  

8.2 Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.  

8.3 Sollten Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige Regelungslücken.  

 
 
 
 
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